Beschädigung oder Diebstahl von Wahlplakaten ist strafbar
Das Beschmieren oder Zerstören von Wahlplakaten ist nicht nur demokratiefeindlich, sondern auch als Sachbeschädigung § 303 StGB strafbar.
Der Diebstahl von Wahlplakaten wird nach § 242 StGB bestraft.
Der Heimatverein Scharmede verurteilt derlei Sachbeschädigungen und rät dazu, diese dem Eigentümer (der entsprechenden Partei) mitzuteilen, damit diese Anzeige erstatten kann.
Wer die Demokratie verteidigen will, muss wählen gehen.